Im Weiteren werden der Buchhaltung die Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung entnommen. Insofern ist auch der Staat Adressat der Buchführung (NEUHAUS/SCHÄRER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, Art. 957 N 7ff. mit Hinweisen). Eine den gesetzlichen Vorschriften widersprechende fehlerhafte Buchführung birgt daher für eine Unternehmung Risiken, sei es im Innenverhältnis gegenüber den Gesellschaftern, Organen und Mitarbeitern, sei es nach aussen gegenüber Gläubigern, Steuerbehörden oder allenfalls der Allgemeinheit. Darüber hinaus ist die Verletzung der Buchführungspflicht unter Strafe gestellt (Art. 166 und 325 StGB).