Somit ist die Buchhaltung das Werkzeug der Unternehmensführung und der Betriebskontrolle (KÄ- FER, in: Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Die kaufmännische Buchführung, Grundlagen und Kommentar zu Art. 957 OR, Bern 1981, S. 55 N 2.107). Darüber hinaus ist sie ein Mittel der Rechenschaftsablegung und Transparenz gegenüber den Anteilseignern, den Investoren und dem Kapitalmarkt (AM- STUTZ/REINERT, in: Basler Kommentar, StGB II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 325 N 3). Im Weiteren werden der Buchhaltung die Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung entnommen.