Sie soll eine stete und umfassende Information über den Vermögensstand eines Unternehmens liefern und bildet wesentliche Grundlage für die Entscheide der Verwaltung (vgl. etwa Art. 902, 903 OR). Somit ist die Buchhaltung das Werkzeug der Unternehmensführung und der Betriebskontrolle (KÄ- FER, in: Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Die kaufmännische Buchführung, Grundlagen und Kommentar zu Art. 957 OR, Bern 1981, S. 55 N 2.107).