Andererseits und in erster Line dient die Buchführung aber der Selbstinformation des Unternehmens (BGE 122 IV 25, E. 2.b; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht mit dem neuen Recht der GmbH, der Revision und der kollektiven Kapitalanlagen, 10. Auflage, Bern 2007, § 8 N 9). Sie soll eine stete und umfassende Information über den Vermögensstand eines Unternehmens liefern und bildet wesentliche Grundlage für die Entscheide der Verwaltung (vgl. etwa Art. 902, 903 OR).