Die rechtliche und tatsächliche Bedeutung der Buchhaltung ist bestimmend zur Beurteilung der Frage, ob und wer durch ihre Fälschung als geschädigt angesehen werden und damit als Privatkläger am Verfahren teilnehmen kann. Die im Handelsregister eingetragene Genossenschaft ist gemäss Art. 957 Abs. 1 OR zu ordnungsgemässer Buchführung verpflichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Buchführung im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunde kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen (zum Ganzen: BGE 122 IV 25 E. 2.b mit Hinweisen).