Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte wegen Falschbeurkundung angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, er habe gegen die Mindestgliederungsvorschriften verstossen, indem er einerseits mehrere Forderungen der von ihm beherrschten C-AG erfolgsneutral über verschiedene Bilanzkonti statt als Aufwand in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin verbucht habe und andererseits mehrere Erträge aus den Projekten „Kaseinfabrikanten“, „Mehrwertsteuer“ und „Rahmgeld D-AG“ ebenfalls erfolgsneutral über verschiedene Bilanzkonti statt als Ertrag in der Erfolgsrechnung verbucht habe.