Darin wird erkannt, dass das durch die – Gegenstand des Verfahrens bildende – Erschleichung einer falschen Beurkundung von seiner Zeichnungsberechtigung für die Genossenschaft ausgeschlossene Verwaltungsmitglied durch die Tat in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt sei und sich als Privatkläger stellen könne. Auch in diesem Verfahren wird dem Beschuldigten keine Schädigungsabsicht zum Nachteil des betroffenen Gesellschafters vorgeworfen. 4.2 Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte wegen Falschbeurkundung angeklagt.