tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten unmittelbar beeinträchtigt gewesen seien. Eine Absicht auf Beeinträchtigung dieser Rechte des Beschwerdeführers wird dem Beschuldigten indessen nicht vorgeworfen. Ebenso verdient der in ZBJV (1960) 96, S. 341 ff. wiedergegebene Entscheid der ehemaligen Anklagekammer Erwähnung. Darin wird erkannt, dass das durch die – Gegenstand des Verfahrens bildende – Erschleichung einer falschen Beurkundung von seiner Zeichnungsberechtigung für die Genossenschaft ausgeschlossene Verwaltungsmitglied durch die Tat in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt sei und sich als Privatkläger stellen könne.