Als Beispiel dient der von den Parteien mehrfach zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 119 Ia 342, wo dem Beschuldigten vorgeworfen wird, unrechtmässige Geldbezüge durch Vorlage falscher Bilanzen und Erfolgsrechnungen verschleiert zu haben, wodurch der Beschwerdeführer diesen in Unkenntnis der Entnahme zugestimmt und dabei für sich einen zu tiefen Gewinnanteil akzeptiert habe. Dabei erkennt das Bundesgericht, der Beschwerdeführer sei als Geschädigter anzusehen, da sowohl sein Anspruch auf Information gemäss Art. 541 OR als auch sein Anteil am jährlichen Gewinn gemäss Art. 533 OR durch die