Eine Geschädigteneigenschaft muss vielmehr auch dann bejaht werden können, wenn dem mutmasslichen Täter keine Schädigungsoder Vorteilsabsicht zum Nachteil der Gesellschaft vorgeworfen wird. Als Beispiel dient der von den Parteien mehrfach zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 119 Ia 342, wo dem Beschuldigten vorgeworfen wird, unrechtmässige Geldbezüge durch Vorlage falscher Bilanzen und Erfolgsrechnungen verschleiert zu haben, wodurch der Beschwerdeführer diesen in Unkenntnis der Entnahme zugestimmt und dabei für sich einen zu tiefen Gewinnanteil akzeptiert habe.