1.2, p. 56, wo auf eine Verletzung der Informationsrechte des Kantons Genf erkannt wird). Darüber hinaus darf der Begriff „abzielen“, wie er in der Lehre und Rechtsprechung verwendet wird, nicht der der Urkundenfälschung subjektiv vorausgesetzten Absicht gleichgesetzt werden. Eine Geschädigteneigenschaft muss vielmehr auch dann bejaht werden können, wenn dem mutmasslichen Täter keine Schädigungsoder Vorteilsabsicht zum Nachteil der Gesellschaft vorgeworfen wird.