ZBJV (1960) 96, 337). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, kann sich eine unmittelbare Beeinträchtigung indessen auch dann ergeben, wenn keine Vermögensschädigung eingeklagt ist, sondern andere individuelle Rechte betroffen sind. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten müssen diese Interessen nicht von besonderer Qualität sein. Es genügt, wenn die gefälschte Urkunde eine – bei der Buchhaltungsfälschung finanziell relevante – Rechtsposition schwächt (vgl. z.B. Jugement du Tribunal correctionnel de Genève du 22.7.2011, consid. 1.2, p. 56, wo auf eine Verletzung der Informationsrechte des Kantons Genf erkannt wird).