Mit Strafe bedroht wird unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt in erster Linie das Allgemeininteresse, nämlich die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BGE 133 IV 303 E. 4.2; 129 IV 53, E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012, E. 2.4).