Die Zulässigkeit der Privatklage ergibt sich nach dem Gesagten aus der Auslegung der betroffenen Strafrechtsnorm. Art. 251 Abs. 1 StGB ist sowohl ein Tätigkeits- als auch ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Mit Strafe bedroht wird unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.