115 N 21). Eine unmittelbare Beeinträchtigung liegt beispielsweise vor, wenn zum Nachteil einer Prozesspartei ein falsches Zeugnis abgegeben wird, da sich dadurch die Beweislage zu ihren Ungunsten verfälscht (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N 46; SJZ (1975) 71, 283; BK 10 600 vom 2. Februar 2011). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die angebliche Falschbeurkundung unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, unter der Annahme, die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe seien zutreffend. Die Zulässigkeit der Privatklage ergibt sich nach dem Gesagten aus der Auslegung der betroffenen Strafrechtsnorm.