Bei Delikten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten diejenigen Personen als Geschädigte, welche durch diese Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 129 IV 95 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_489/2011 vom 24. Januar 2012, E.2.1 und 1B_82/2012 vom 2. April 2012).