[...] 4. 4.1 Partei im Strafverfahren ist neben der beschuldigten Person insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 261 ff.). Als geschädigt gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an.