{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-07-09", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2012-132_2012-07-09.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2012_132_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780d4bfc9a15e9289c864d44954d2832703d356ac1d037539fd78902ea2edd09cae3b809aaf0d4faecf8c459d735b694cf?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780d4bfc9a15e9289c864d44954d2832703d356ac1d037539fd78902ea2edd09cae3b809aaf0d4faecf8c459d735b694cf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2012_132", "Checksum": "a900c0dbcc5866b89e101b7e1e38f1ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2012 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.07.2012 BK 2012 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 09.07.2012 BK 2012 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss Privatklägerschaft bei Urkundenfälschung (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:45:59", "Checksum": "527fc7551107c749cd778abd3265c5f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.07.2012 BK 2012 132\nRegeste:\nAusschluss Privatklägerschaft bei Urkundenfälschung (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)\n\nBK 2012 132\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Pfister Hadorn\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nvom 9. Juli 2012\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter\n\nKantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte\nvertreten durch Staatsanwalt Y.\nAnklagebehörde\n\nGenossenschaft B.\nvertreten durch Rechtsanwalt Z.\nStraf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin\n\nwegen Urkundenfälschung / Ausschluss Privatklägerschaft\n\nRegeste\nDie Buchführung dient in erster Linie der Selbstinformation des Unternehmens. Sie soll eine\nstete und umfassende Information über den Vermögensstand eines Unternehmens liefern\nund bildet wesentliche Grundlage für die Entscheide der Verwaltung (vgl. etwa Art. 902, 903\nOR). Durch die angeklagte Falschbeurkundung ist das Interesse der Beschwerdeführerin an\neiner klaren und wahren Darstellung ihrer wirtschaftlichen Lage (Art. 959 OR) unmittelbar\nverletzt worden. Die Fehlinformationen, die mutmasslich durch die falschen Buchungen in\nder Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin entstanden sind, haben die Entschlussfreiheit\nin der Steuerung der Genossenschaft beeinträchtigt. Somit ist die Beschwerdeführerin durch\ndie dem Beschuldigten vorgeworfenen Falschbeurkundungen unmittelbar in ihrem individuellen (Informations-)Interesse geschädigt und daher zu Unrecht als Privatklägerin aus dem\nVerfahren gewiesen worden.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nGegen den Beschuldigten ist vor dem Wirtschaftsstrafgericht ein Verfahren wegen Urkundenfälschung hängig. Ihm wird vorgeworfen, in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin\n\n1\nfalsche Buchungen vorgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin\naus dem Verfahren ausgeschlossen worden, mit der Begründung, dass eine Falschbeurkundung in einer der Beschwerdeführerin zustehenden Urkunde (Buchhaltung) nicht ausreiche,\num ihre Stellung als Geschädigte zu begründen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n4.\n4.1 Partei im Strafverfahren ist neben der beschuldigten Person insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118\nAbs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,\nZürich/St.Gallen 2011, N 261 ff.). Als geschädigt gilt diejenige Person, die durch die\nStraftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar\nverletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm\ngeschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm\nfällt. Bei Delikten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten diejenigen Personen als Geschädigte, welche durch diese Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 129 IV 95 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts\n1B_489/2011 vom 24. Januar 2012, E.2.1 und 1B_82/2012 vom 2. April 2012). Durch\ndiese gesetzliche Regelung werden Personen ausgeschlossen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind\nsowie Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (MAZZU-\nCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel\n2011, Art. 115 N 21). Eine unmittelbare Beeinträchtigung liegt beispielsweise vor, wenn\nzum Nachteil einer Prozesspartei ein falsches Zeugnis abgegeben wird, da sich dadurch\ndie Beweislage zu ihren Ungunsten verfälscht (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115\nN 46; SJZ (1975) 71, 283; BK 10 600 vom 2. Februar 2011). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die angebliche Falschbeurkundung unmittelbar in\nihren Rechten betroffen ist, unter der Annahme, die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe seien zutreffend.\nDie Zulässigkeit der Privatklage ergibt sich nach dem Gesagten aus der Auslegung der\nbetroffenen Strafrechtsnorm. Art. 251 Abs. 1 StGB ist sowohl ein Tätigkeits- als auch ein\nabstraktes Gefährdungsdelikt. Mit Strafe bedroht wird unter anderem, wer in der Absicht,\njemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem\nandern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Der Tatbestand der Urkundenfälschung\nschützt in erster Linie das Allgemeininteresse, nämlich die Sicherheit und Zuverlässigkeit\ndes Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den\nUrkundenbeweis (BGE 133 IV 303 E. 4.2; 129 IV 53, E.3.2; Urteil des Bundesgerichts\n6B_26/2012 vom 16. Februar 2012, E. 2.4). Eine Beeinträchtigung von Individualinteres-\n\n"}