Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das beantragte Beweismittel in erster Linie der Zivilklage gedient hätte, was die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses in vorgenannter Höhe allenfalls gerechtfertigt hätte oder ob die Strafverfolgungsbehörde damit die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundsätze und Verbote (Untersuchungsgrundsatz, Verfolgungszwang, Rechtsverweigerungs- und Willkürverbot) verletzt hätte. Von Letzterem kann jedenfalls vor dem Hintergrund des Beweisverwertungsverbots nicht gesprochen werden. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen.