Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Verfügung vom 7. Januar 2011, mit welcher die Privatklägerin zur Bezahlung von Fr. 132'750.00 aufgefordert worden ist, ist aufzuheben. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das beantragte Beweismittel in erster Linie der Zivilklage gedient hätte, was die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses in vorgenannter Höhe allenfalls gerechtfertigt hätte oder ob die Strafverfolgungsbehörde damit die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundsätze und Verbote (Untersuchungsgrundsatz, Verfolgungszwang, Rechtsverweigerungs- und Willkürverbot) verletzt hätte.