(SCHMID, a.a.O., S. 333 ff. N. 799; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 126); die entsprechende Auskunft bzw. Teilnehmeridentifikation wäre ebenfalls nicht verwertbar. Die beantragte Beweismassnahme (das Auskunftsgesuch der Beschwerdeführerin) ist somit für den strafprozessualen Zweck untauglich (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 139 N. 13) und braucht auch nicht erhoben zu werden. Als Folge davon entfällt auch eine Kostenvorschusspflicht der Privatklägerschaft.