Im Zentrum des jetzigen Strafverfahrens steht ein als Antragsdelikt ausgestaltetes Vergehen im minimalsten Bereich (Geld- oder Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr). Dass das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen nicht besonders gross ist, zeigt der Umstand, dass diese Delikte als Antragsdelikt ausgestaltet worden sind; daran ändert ein unter Umständen der Urheberrechtsinhaberin zugefügter hoher Schaden nichts. 2.6 Da die ermittelten IP-Adressen nicht verwertbar sind, dürfen sie analog zu Art. 141 Abs. 4 StPO auch nicht zur Teilnehmeridentifikation verwendet werden (SCHMID, a.a.O., S. 333 ff.