Anders als in BGE 109 Ia 244 ff. (= Pra 1983 Nr. 275) handelt es sich hier nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat (so die Voraussetzung in Art. 141 Abs. 2 StPO). Dem vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid lag die Aufklärung einer versuchten Anstiftung zu Mord bzw. das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung eines Tötungsdelikts zugrunde, wobei Letzteres schwerer wog als das Interesse des Angeschuldigten an der Geheimhaltung eines Telefongesprächs. Im Zentrum des jetzigen Strafverfahrens steht ein als Antragsdelikt ausgestaltetes Vergehen im minimalsten Bereich (Geld- oder Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr).