BGer 6B_757/2010 vom 7.2.2011, E. 2.4); dass allgemein bekannt ist, dass es in Tauschbörsen zu Urheberrechtsverletzungen kommt, ändert daran nichts. Die Kammer gelangt demzufolge zum Schluss, dass sich auch die Strafverfolgungsbehörde das Beweismittel bzw. die IP-Adressen nicht auf rechtsmässige Weise hätte beschaffen können. 2.5 Im Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Staats an der Wahrheitsfindung das Interesse des Betroffenen an der Nichtverwertung des Beweises überwiegt (Frage 2): Anders als in BGE 109 Ia 244 ff.