14 Abs. 4 BÜPF als gesetzliche Grundlage auszuschliessen. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung besteht die Pflicht, Angaben zur Identifikation einer Person zu machen, wenn eine Straftat über das Internet begangen wird, nicht aber zur Prüfung der Frage, ob Straftaten begangen werden (genau dazu diente aber die von der Firma E verwendete Software). Schliesslich stellt auch die blosse „Rechtfertigung“ im Sinn von Art. 13 DSG keine genügende gesetzliche Grundlage dar.