Weder ist eine explizite Gesetzesbestimmung dieser Ermittlungsmethode gewidmet noch lässt sich die Ermittlungsmethode unter eine bereits normierte Zwangsmassnahme subsumieren. So können in vorliegender Konstellation zum einen nicht die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung zur Anwendung gelangen, fehlt es doch bereits an der Voraussetzung des „Kontakte-Knüpfens“ mit anderen Menschen (ausserdem wären die Voraussetzungen der verdeckten Ermittlung ohnehin nicht erfüllt). Zum anderen ist auch Art. 14 Abs. 4 BÜPF als gesetzliche Grundlage auszuschliessen.