197 StPO). Bei der Ermittlung von IP-Adressen (welche vom Bundesgericht als Personendaten qualifiziert wurden) wird die verfassungsmässige Garantie der Privatsphäre und damit ein Grundrecht tangiert, weshalb die entsprechende Verfahrenshandlung u.a. einer gesetzlichen Grundlage und eines hinreichenden Tatverdachts bedarf (Art. 197 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz der für die IP-Adressen notwendigen Ermittlungsmethode besteht indessen nicht. Weder ist eine explizite Gesetzesbestimmung dieser Ermittlungsmethode gewidmet noch lässt sich die Ermittlungsmethode unter eine bereits normierte Zwangsmassnahme subsumieren.