36 BV erfüllt sein, andernfalls der Grundrechtseingriff und damit das Beweismittel nicht zulässig sind. Die StPO qualifiziert Verfahrenshandlungen, welche in Grundrechte eingreifen und die (u.a.) der Ermittlung der Täterin/des Täters dienen, als strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 StPO); mit Blick auf Art. 36 BV knüpft sie deren Zulässigkeit an strenge Voraussetzungen (Art. 197 StPO).