Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Sie will vielmehr alle nach dem Stand der Wissenschaft geeigneten und rechtlich zulässigen – d.h. auch grundrechtskonformen – Beweismittel berücksichtigt sehen (GLESS, a.a.O., Art. 139 N. 14 und 16; Letzteres auch zum Folgenden). Mit Beweiserhebungen gehen regelmässig Eingriffe in Freiheitsrechte einher. Hier müssen die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sein, andernfalls der Grundrechtseingriff und damit das Beweismittel nicht zulässig sind.