triert oder wenn der Geschädigte der beschuldigten Person ein bedeutsames Beweisstück entwendet, das diese zu vernichten droht; zum Ganzen: SCHMID, a.a.O., S. 337). Für die Kammer zu beurteilen ist demzufolge, ob das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Beweismittel (die ermittelten IP-Adressen) auch auf rechtmässige Weise hätte beschafft werden können (Frage 1, nachfolgend E. 2.4) und ob das Interesse des Staats an der Wahrheitsfindung das Interesse des Betroffenen (des Tauschbörsenbenutzers) an der Nichtverwertung des Beweises überwiegt (Frage 2, nachfolgend E. 2.5). 2.4 Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel.