O., S. 231 f. mit der Bemerkung, dass sich der Staat nicht eines Privaten bedienen dürfe, um für ihn geltende absolute Verbote zu umgehen). Darüber hinaus ist – hier jedoch nicht weiter von Interesse – im Einzelfall bei der Frage der Verwertbarkeit privat erlangter Beweise zu prüfen, ob vorab der Geschädigte berechtigt ist, in dringenden Fällen und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit selbst zuhanden der Strafverfolgungsbehörden Beweise zu sichern, auch wenn dies an sich deliktisch ist (z.B. zur Wahrung berechtigter Interessen, wenn der Bedrohte beispielsweise das Gespräch unerlaubterweise auf einem Tonbandgerät regis-