150 mit der Frage der von Privaten erhobenen Beweise. Der Grund, dass diese Bestimmung in der Folge keinen Eingang in die StPO gefunden hat, liegt darin, dass Art. 150 VE StPO im Vernehmlassungsverfahren auf Kritik gestossen ist. Durchgesetzt hat sich im Vernehmlassungsverfahren dann die Annahme, dass die Praxis die notwendige Klarheit schaffen werde und eine abstrakt-generelle gesetzliche Regelung einer Weiterentwicklung der Rechtsprechung nur im Weg stehen könne (zum Ganzen: GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, S. 335 ff.; HÄRING, Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss