Die Problematik der Verwertung von Beweismitteln, die Private rechtswidrig beschafft haben, ist in der StPO nicht geregelt; das Bundesgericht hat sich dazu im vorerwähnten Entscheid ebenfalls nicht geäussert. Geregelt ist in der StPO die Beweiserhebung und - verwertbarkeit durch den Staat (Art. 139-141 StPO). Das bedeutet jedoch kein qualifiziertes Schweigen in dem Sinn, dass alles, was von Privatpersonen stammt, unbesehen verwertet werden dürfte. Davon ging auch der Vorentwurf (VE) StPO nicht aus, befasste sich dieser doch in Art. 150 mit der Frage der von Privaten erhobenen Beweise.