Im Dispositiv hat das Bundesgericht die Logistep AG dann angewiesen, jede Datenbearbeitung im Bereich des Urheberrechts einzustellen; ausserdem wurde ihr untersagt, die bereits beschafften Daten den betroffenen Urheberrechtsinhabern weiterzuleiten. Auf das hier interessierende Strafverfahren übertragen bedeutet dies, dass die durch die Firma E im Auftrag der Beschwerdeführerin ermittelten IP-Adressen ebenfalls als widerrechtlich erlangt zu gelten haben. 2.3 Die Problematik der Verwertung von Beweismitteln, die Private rechtswidrig beschafft haben, ist in der StPO nicht geregelt;