Diesem Entscheid lag die gleiche Ausgangslage zugrunde: Die Firma Logistep AG hatte in verschiedenen Peer-to-Peer-Netzwerken nach angebotenen urheberrechtlich geschützten Werken gesucht und die so erhobenen Daten, u.a. die IP-Adressen, an die Urheberrechtsinhaber weitergegeben. Das Bundesgericht erklärte die IP-Adressen als Daten im Sinn des Datenschutzgesetzes (DSG) und erachtete deren – durch die Logistep AG durchgeführte – Ermittlung als widerrechtliche Datenbearbeitung. Im Dispositiv hat das Bundesgericht die Logistep AG dann angewiesen, jede Datenbearbeitung im Bereich des Urheberrechts einzustellen;