Zur Beantwortung dieser Vorfrage ist es unerlässlich, das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Beweismittel (die ermittelten IP-Adressen) auf seine Rechtmässigkeit hin zu untersuchen. In diesem Zusammenhang zu beachten ist der zur Publikation bestimmte – und von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aufgeführte – Bundesgerichtsentscheid vom 8. September 2010 (BGE 1C_285/2009). Diesem Entscheid lag die gleiche Ausgangslage zugrunde: