Vorfrageweise ist dabei zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte Beweismassnahme (Teilnehmeridentifikation der IP- Adressen) rechtlich überhaupt zulässig ist, worunter auch die Frage fällt, ob allenfalls ein Beweisverwertungsverbot im Sinn von Art. 141 StPO entgegensteht (Art. 139 Abs. 1 StPO; GLESS, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 139 N. 17 f.). Zur Beantwortung dieser Vorfrage ist es unerlässlich, das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Beweismittel (die ermittelten IP-Adressen) auf seine Rechtmässigkeit hin zu untersuchen.