313 N. 12 f., auch zum Folgenden). So können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, u.a. dann auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird. 2.2 Ob die Erhebung eines Beweises vorwiegend der Geltendmachung von Zivilansprüchen dient, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Vorfrageweise ist dabei zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte Beweismassnahme (Teilnehmeridentifikation der IP- Adressen) rechtlich überhaupt zulässig ist, worunter auch die Frage fällt, ob allenfalls ein Beweisverwertungsverbot im Sinn von Art.