313 N. 8; GOLDSCHMID/MAURER/SOLL-BERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 303, auch zum Folgenden). Gemäss Art. 313 Abs. 2 StPO kann darüber hinaus die Erhebung von Beweisen von der Leistung eines Kostenvorschusses der Privatklägerschaft abhängig gemacht werden, wenn diese in erster Linie (oder ausschliesslich) der Durchsetzung der Zivilklage dienen. Damit wird das Kostenrisiko des Staates abgedeckt, sieht Art. 427 StPO doch für gewisse Konstellationen eine Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft vor (LANDSHUT, a.a.O., Art. 313 N. 12 f., auch zum Folgenden).