313 Abs. 1 StPO vorsieht, dass Beweiserhebungen zur Beurteilung der Zivilansprüche nur zu erfolgen haben, wenn dadurch das Strafverfahren nicht wesentlich erschwert oder verzögert wird. Damit soll die Abnahme von Beweisen, die nur der Durchsetzung von Zivilansprüchen dienen, dann beschränkt werden können, wenn das Verfahren durch die Erhebung erheblich ausgedehnt/erschwert würde und als Folge davon eine Verzögerung zu erwarten wäre, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bedeuten würde (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 313 N. 8;