2. 2.1 Das Strafverfahren dient primär der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, weshalb Art. 313 Abs. 1 StPO vorsieht, dass Beweiserhebungen zur Beurteilung der Zivilansprüche nur zu erfolgen haben, wenn dadurch das Strafverfahren nicht wesentlich erschwert oder verzögert wird.