Ebenso haltlos sei es, wenn die Generalstaatsanwaltschaft mit Einstellungsbeschlüssen rechne, sei doch notorisch, dass die Tauschbörsenbenützer mindestens eventualvorsätzlich handeln würden. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Strafrechtsschutz vor allem präventiv wirksamer sei als der zivilrechtliche Rechtsschutz, weshalb für die Beschwerdeführerin denn auch die strafrechtliche Verurteilung klar im Vordergrund stehe; der Zivilpunkt hingegen sei Nebensache. Wenn die Staatsanwaltschaft etwas anderes behaupte, sei dies frei erfunden.