Abgesehen davon, dass die Verpflichtung zur Strafverfolgung unabhängig vom damit verbundenen Aufwand bestehe (im Übrigen erfolge die Strafverfolgung im Interesse der Rechtsgemeinschaft), sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach der Teilnehmeridentifikation umfangreiche Zwangsmassnahmen notwendig seien, stünden doch die begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Grund der Ermittlungen der Beschwerdeführerin bereits fest. Ebenso haltlos sei es, wenn die Generalstaatsanwaltschaft mit Einstellungsbeschlüssen rechne, sei doch notorisch, dass die Tauschbörsenbenützer mindestens eventualvorsätzlich handeln würden.