In ihrer Replik zeigt sich die Beschwerdeführerin erstaunt über die von der Generalstaatsanwaltschaft gemachten Ausführungen betreffend den Aufwand bzw. die benötigten Ressourcen. Abgesehen davon, dass die Verpflichtung zur Strafverfolgung unabhängig vom damit verbundenen Aufwand bestehe (im Übrigen erfolge die Strafverfolgung im Interesse der Rechtsgemeinschaft), sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach der Teilnehmeridentifikation umfangreiche Zwangsmassnahmen notwendig seien, stünden doch die begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Grund der Ermittlungen der Beschwerdeführerin bereits fest.