313 Abs. 2 StPO stimme mit dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung überein. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die beantragte Beweismassnahme weitere äusserst aufwändige Beweismassnahmen zur Folge habe werde (z.B. Hausdurchsuchungen, PC- Sicherstellungen, zeitaufwändige Auswertungen, Befragungen), welche geeignet seien, bei den Untersuchungsbehörden erhebliche Ressourcen zu beanspruchen. 1.3 In ihrer Replik zeigt sich die Beschwerdeführerin erstaunt über die von der Generalstaatsanwaltschaft gemachten Ausführungen betreffend den Aufwand bzw. die benötigten Ressourcen.