Sie stelle somit eine conditio sine qua non für die Lieferung der für den Zivilprozess benötigten Angaben zur Frage der Sachlegitimation dar. Für den Fall, dass in strafrechtlicher Hinsicht mangels Nachweis des Vorsatzes Einstellungen erfolgen sollten, könnte die Anzeigerin, welche nun über Name und Adresse der hinter den IP- Adressen stehenden Teilnehmer verfüge, trotzdem ihre Zivilklage durchsetzen. Die Subsumtion derartiger, sicher oft auftretender Konstellationen unter Art. 313 Abs. 2 StPO stimme mit dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung überein.