Einerseits gehe dies aus der Tatsache hervor, dass sich die Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert habe. Damit bringe sie zum Ausdruck, dass sie sich mit der ausschliesslich strafrechtlichen Ahndung der von ihr geltend gemachten Widerhandlung gegen das URG nicht begnüge. Andererseits führe die Berücksichtigung der Art des Streitgegenstands zum selben Ergebnis. Die im Strafverfahren beantragte Beweismassnahme bezwecke in erster Linie, die hinter den Urheberrechtsverletzungen stehenden Personen zu identifizieren. Sie stelle somit eine conditio sine qua non für die Lieferung der für den Zivilprozess benötigten Angaben zur Frage der Sachlegitimation dar.