Darüber hinaus missachte sie auch das Rechtsverweigerungsverbot gemäss Art. 29 BV sowie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO, mache sie die Strafverfolgung doch von der Leistung eines (noch dazu) immensen Kostenvorschusses abhängig. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft an, wonach die beantragte Beweissmassnahme in erster Linier der Durchsetzung der Zivilklage diene. Einerseits gehe dies aus der Tatsache hervor, dass sich die Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert habe.