Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die beantragte Beweismassnahme in erster Linie der Strafverfolgung diene. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin als Konsequenz der durch die Tauschbörsenbenutzer begangenen Straftat auch als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert habe, ändere an dieser Tatsache nichts. Die Staatsanwaltschaft verletze durch ihr Vorgehen das Willkürverbot. Darüber hinaus missachte sie auch das Rechtsverweigerungsverbot gemäss Art. 29 BV sowie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO, mache sie die Strafverfolgung doch von der Leistung eines (noch dazu) immensen Kostenvorschusses abhängig.