Sie weist jedoch darauf hin, dass der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden könne, weshalb vorliegend von einer solchen Konstellation ausgegangen werde. Die beantragte Identifikation der IP-Adressen erfolge im Rahmen des Strafverfahrens gemäss gesetzlicher Grundlage und stelle zwingende Voraussetzung der Strafverfolgung dar, weshalb sie auch ohne ausdrückliche Beantragung durch die Privatklägerschaft von Amtes wegen zu erfolgen habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die beantragte Beweismassnahme in erster Linie der Strafverfolgung diene.